Satzung des Heimatbundes Gürzenich e.V.
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen „Heimatbund Gürzenich e.V.“, gegründet am 03. April 1927 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren unter der Nummer VR 1074 eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Düren-Gürzenich.
§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins „Heimatbund Gürzenich e.V.“ ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege.
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Der Satzungszweck wird durch die Erforschung der Ortsgeschichte, Pflege der Mundart, der Heimatliteratur sowie durch die Erhaltung und Pflege der Denkmäler im Ort, der Natur und des Naturschutzes verwirklicht.
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Die Erkenntnisse und Ergebnisse werden sporadisch in Vorträgen geschichtlichen Inhalts und Schriftreihen veröffentlicht. §3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Pfarrgemeinde Gürzenich St. Johannes Ev. zwecks Verwendung für die Heimatpflege in Gürzenich.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
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ordentlichen Mitgliedern
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Vorstandsbeschluss.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Bei Minderjährigen bedarf es zusätzlich der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
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Ehrenmitgliedern
Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 6 Austritt von Mitgliedern
Ein Vereinsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des laufenden Kalenderjahres
§ 7 Ausschluss von Mitgliedern
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Ein Vereinsmitglied kann wegen vereinsschädigen Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden.
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Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Alle Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung, gestaffelt für juristische und natürliche Personen, festsetzt.
§ 9 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben grundsätzlich freien Zutritt zu den Veranstaltungen, es sei denn, zur Kostendeckung wäre ein Eintrittsgeld erforderlich.
§ 10 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden (der 1. Vorsitzenden)
dem 2. Vorsitzenden (der 2. Vorsitzenden)
dem/der 1. Schriftführer/in
dem/der 2. Schriftführer/in
dem/der 1. Kassierer/in
dem/der 2. Kassierer/in
bis zu 5 Beisitzern/Beisitzerinnen
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der Kassierer/in.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der jeweilige Vorstand bleibt jedoch immer solange im Amt, bis das entsprechende Vorstandsmitglied neu gewählt ist. In der Zeit zwischen Beendigung des Amtes als Vorstand durch Fristablauf und Neuwahl des entsprechenden Vorstandes führt das betreffende Vereinsmitglied sein Amt kommissarisch.
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Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheitder abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Interessierte Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen oder beratend hinzugezogen werden.
Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.§ 11 Mitgliederversammlung
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Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung zur Erstattung des Jahresberichtes und Vorlage des Jahresabschlusses statt. Der Jahresabschluss ist zuvor von zwei gewählten Kassenprüfern zu prüfen.
Wird der Jahresabschluss für richtig befunden, ist der Vorstand bezüglich der Kasse zu entlasten. -
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
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Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Änderung der Satzung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
In der Einladung muss auf die Änderung besonders hingewiesen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Gürzenich, 16. März 2018
Für den Vorstand